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VERGÜTUNG
Rentenberater sind gesetzlich verpflichtet, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Gesamtkosten richten sich nach den Ansprüchen und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand, sind jedoch auf einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr) begrenzt.
Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr gemäß § 34 RVG i.V.m. § 612 BGB - unabhängig von der Dauer und mit Fokus auf die Komplexität 190 €, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Das Honorar für weitere erforderlichen Unterstützungen wird über eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.
Es besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst. Ebenfalls kann ggf. Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit beantragt werden.
Darüber hinaus werden Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie Rentenberatungs-Honorare vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt.
Diese Alternativen werden in den Gesprächen geklärt.